Sonderabgaben

Einwegkunststofffondsgesetz.

Wer ist 

davon betroffen?












NEUER ENTWURF LIEGT VOR - EINWEGKUNSTSTOFFGESETZ VERZÖGERT SICH WEITER

Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) verzögert sich weiter. Mit dem EWKFondsG sollen die Artikel 8 und 10 der europäischen Einwegkunststoffrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden. Das EWKFondsG sieht Sonderabgaben für Hersteller bestimmter Einwegprodukte aus Kunststoff, die im öffentlichen Raum als Abfall anfallen, vor. Ursprünglich sollte der Referentenentwurf im August ins Kabinett eingebracht werden, mittlerweile wird November angestrebt. Das parlamentarische Verfahren soll bis zur Sommerpause 2023 abgeschlossen sein

Insgesamt kommen nach einer kurz vor dem Abschluss stehenden Studie des Umweltbundesamtes (UBA) auf die Wirtschaft Kosten von rund 458 Mio. Euro pro Jahr zu. Die Einzahlung in den Fonds soll erstmals zum 01. Januar 2025 erfolgen. Die Auszahlung an Kommunen und andere öffentlich-rechtlich Begünstigte erfolgt über ein komplexes Punktesystem. Der Fonds soll vom Umweltbundesamt verwaltet werden.


Automatendienstleister bei Heißgetränkebecher nicht betroffen


In der Begründung des Gesetzesentwurfs (S. 62) wird betont, dass es auf das erstmalige Bereitstellen auf dem Markt ankommt. Wörtlich heißt es dort:

„Es kommt in Umsetzung der EU-rechtlichen Vorgaben für den Herstellerbegriff dieses Gesetzes damit nicht darauf an, ob die Ware befüllt oder unbefüllt bereitgestellt wird.“

und weiter:

„Die Bereitstellung muss ‚erstmals‘ erfolgen, das heißt ein Produzent, Befüller, Verkäufer oder Importeur, der bereits ein auf dem Markt bereitgestelltes Einwegkunststoffprodukt weitergibt, ist kein Hersteller im Sinne der Vorschrift.“

Nach unserem Verständnis sind hiernach Automatenbetreiber und Bäcker, die Getränkebecher bei einem Händler oder Hersteller in Deutschland gekauft haben und mit Getränken befüllt verkaufen, keine Hersteller im Sinne von § 3 Nr. 3 a) EWKFondsG und deshalb von der Abgabepflicht nach § 12 nicht betroffen.


Wer ist Hersteller

Grundsätzlich weicht der Herstellerbegriff des EWKFondsG von dem des Verpackungsgesetzes ab. Während im Verpackungsgesetz immer derjenige verpflichtet ist, der die Verpackung zusammen mit einer Ware verkauft, ist nach dem EWKFondsG keine Ordnung zu erkennen:



Definition Kunststoffverpackung

Der Kunststoffbegriff nach dem EWK-FondsG ist und bleibt unklar. Als sicher gilt nur, dass Verpackungen aus Kunststoff und kunststoffbeschichtete Verpackungen wie Papierverbunde unter die SUPD fallen. Einen Mindestanteil von Kunststoffen gibt es dabei nicht. Hingegen verweist das BMUV hinsichtlich der Frage, ob Dispersionen oder auch Kunststoffanteile in der Matrix einer Papierverpackung, die zu einer Fett- oder Wasserresistenz führen, unter die SUPD fallen oder nicht, auf die EU-Kommission. Man fordere die Kommission hier mit Nachdruck auf, endlich eine Klärung herbeizuführen, heißt es aus dem Ministerium. Gegebenenfalls könnte das Umweltbundesamt diese Frage nach dem EWKFondsG im Einzelfall per Verwaltungsakt entscheiden.


Wer muss wofür einzahlen

Einzahlen müssen die Hersteller von bestimmten Verpackungen, die nach Anlage 1 EWKFondsG (siehe für Details den Anhang) als Kunststoffverpackungen nach dem EWKFondsG gelten:








Welche Kosten kommen auf Unternehmen zu

Die Kosten werden nicht im EWKFondsG festgelegt, sondern in einer noch nicht verabschiedeten Verordnung, die das BMUV erlassen wird. Ein entsprechendes Kostenmodell wird in einer Studie der Prognos AG, dem Wuppertal-Institut und des Infa-Instituts im Auftrag des Umweltbundesamts erarbeitet. Die Studie befindet sich im Endstadium. Nach dem vorläufigen Kostenmodell würden bezogen auf die jeweiligen Kunststoffprodukte nach EWKGFondsG folgende Beträge auf die Unternehmen zukommen:


Die Basis für die Berechnungen bilden ausgerechnet kommunale Quellen: Abfragen von Reinigungskosten bei Kommunen und die im Auftrag des Verbandes kommunaler Unternehmen (VKU) erstellte Studie „Ermittlung von Mengenanteilen und Kosten für die Sammlung und Entsorgung von Einwegkunststoffprodukten im öffentlichen Raum“ des Forschungsinstituts INSA.

Damit erfolgt die Kostenermittlung ausgerechnet durch diejenigen Akteure, die von der Ausschüttung der Mittel profitieren. Teilweise werden neben der Masse auch Faktoren wie Volumina, Stückzahl oder Reinigungsintensivität berücksichtigt, was nicht zur Transparenz beiträgt.


Keine Ausnahmen für Verpackungen im „geschlossenen Raum“

Die Sonderabgabe trifft sämtliche in Verkehr gebrachten Verpackungen der jeweiligen Produktgruppen, unabhängig davon, ob sie im Einzelfall im öffentlichen Raum anfallen oder nicht.

So sollen bspw. die Produzenten und Importeure der leeren, unbefüllten Getränkebecher für die gesamte Marktmenge von geschätzt 59.000 Tonnen Bechern eine Sonderabgabe abführen. Auch für solche Becher, die in Verwaltungen oder Restaurants, im Vending-Bereich in der Betriebsverpflegung, im medizinischen Bereich als Mundspülbecher oder als Laborbecher anfallen.


Einschätzung von BDV und PRO-S-Pack

Das BMUV ist in seinem Entwurf davon ausgegangen, dass lediglich 5.000 – 7.000 Unternehmen verpflichtet wären, in den Fonds einzuzahlen, weil überwiegend Produzenten unbefüllter Verpackungen betroffen wären.

Unsere Partner von der PRO-S-PACK haben diese Zahl von Anfang an als viel zu niedrig eingeschätzt. In der Zwischenzeit geht auch das BMUV von einer Zahl von rund 130.000 – 160.000 Verpflichteter aus. Dies hat zwei Gründe:

Auch ein Kleinvertreiber wie ein Gastronom oder ein Bäcker kann als Importeur von Verpackungen Hersteller nach dem Gesetz sein und in den Fonds einzahlen müssen.

Bei flexiblen Verpackungen gilt – anders als bei anderen Verpackungsarten – nicht der Produzent der leeren Verpackung als Hersteller, sondern derjenige, der die Verpackung mit Speisen befüllt an die Verbraucher abgibt. Damit ist jeder Gastronom oder Bäcker, der ein Sandwich z. B. in ein Kunststofftüte oder eine Papiertüte mit Sichtstreifen aus Kunststoff verpackt an seine Kunden abgibt, Hersteller nach dem Gesetz und damit verpflichtet, die Abgabe zu entrichten.

Im Prinzip kann aktuell jedes Unternehmen in der Verpackungskette – vom Verpackungshersteller über den Importeur bis zum Letztvertreiber – „Hersteller“ im Sinne des Gesetzes sein, und wäre somit zur Registrierung beim Umweltbundesamt und zur Abführung der Abgabe verpflichtet. Das Gesetz wäre damit in der Praxis nicht vollziehbar. Es wäre unmöglich, sämtliche Verpflichtete zu ermitteln und zur Zahlung in den Fonds zu bewegen.


Privatwirtschaftliche Alternative als bessere Lösung

Die betroffene Wirtschaft hat bereits vor der Bundestagswahl eine privatwirtschaftliche Lösung über die bestehende Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) oder über einen Aufschlag auf die Systembeteiligungsentgelte der dualen Systeme vorgeschlagen und sogar konkret ausgearbeitet.

Bislang hält das BMUV eine solche privatwirtschaftliche Lösung aus rechtlichen Gründen für nicht zulässig. Studien anderer Juristen bestreiten dies und halten wiederum den Entwurf des Ministeriums für finanzverfassungsrechtlich problematisch. In Österreich wird gerade eine privatwirtschaftliche Regelung eingeführt. Dort sollen die dualen Systeme einen Betrag, der zwischen dem österreichischen Lebensministerium und den Kommunen verhandelt wird, zusätzlich zu den Lizenzentgelten aufschlagen.

Wir sind weiter, gemeinsam mit der PRO-S-PACK und anderen Wirtschaftsverbänden mit den Fachpolitikern der Ampelkoalition, der CDU/CSU-Fraktion und dem Bundesumweltministerium im Gespräch. Ziel: Eine weniger bürokratische und kostengünstigere Lösung. Über die weitere Entwicklung halten wir Sie auf dem Laufenden.

Ein Beitrag des BDV - Bundesverband der Deutschen Vending-Automatenwirtschaft e.V.