Mehrwegangebot

Im öffentlichen Bereich

ab 

2023 Pflicht












Nach dem Verbot von Einwegplastiktüten und der Ausweitung der Pfandpflichten im Jahr 2022 greift ab dem 1. Januar 2023 eine neue Mehrweg-Pflicht. Wer dann Speisen und Getränke zum Mitnehmen anbietet, muss für die Einwegbecher und Einwegbehälter aus Kunststoff eine Mehrweg-Alternative parat haben. Diese darf nicht teurer sein als das Getränk im Einwegbecher. Alternativ muss er dem Konsumenten ermöglichen, eigene Mehrweggefäße zu nutzen

Der BDV konnte in Zusammenarbeit mit Partnerverbänden eine Ausnahme für den geschlossenen Bereich der Betriebsverpflegung erreichen. Für Heißgetränkeautomaten, die zur Mitarbeiterversorgung in Betrieben stehen, ändert sich an der bisherigen Praxis zunächst nichts (§ 33 Abs. 1 Satz 3 VerpackG).

Im öffentlichen Bereich gilt für Automatendienstleister:

Die Folge ist, dass Sie Getränkeautomaten für offene Heißoder Kaltgetränke technisch auf die Kundenwahl und Kundenbehältnisse einstellen müssen.


Abgrenzung öffentlich, nicht-öffentlich, halb-öffentlich

Wie ist die Abgrenzung öffentlicher und nicht öffentlicher Bereiche zu treffen? Und gilt die Ausnahmeregelung auch für “halb-öffentliche” Bereiche? Hier betroffen sind Automaten an Schulen, in einem Krankenhaus oder einer öffentlichen Verwaltung, die primär der Mitarbeiterversorgung dienen, jedoch öffentlich zugänglich sind.

Diese Anfrage haben wir vom Bundesumweltministerium (BMU) noch einmal final klären lassen. Das BMU hat in seinem Antwortschreiben das bekräftigt, was der BDV bereits zuvor kommuniziert hatte.


Hier der Auszug aus dem Schreiben des BMU:

“Der Vollzug der im Verpackungsgesetz normierten Regelungen liegt in der Zuständigkeit der Länder, das heißt, wir können als Bundesumweltministerium keine abschließende Aussage darüber treffen, wie die Vollzugsbehörden einzelne Regelungen auslegen. (...)

Bei der Frage, ob ein Automat unter die Ausnahme des § 33 Absatz 1 Satz 3 Verpackungsgesetz (VerpackG) fällt, ist unter anderem entscheidend, für welchen Personenkreis dieser Automat zugänglich ist. Der Begriff „öffentlich zugänglich“ ist im VerpackG nicht gesetzlich definiert. Er wird in der Regel so verstanden, dass ein Ort dann öffentlich zugänglich ist, wenn er von jedermann betreten werden kann und sich der Zugang nach allgemeinen Kriterien bestimmt, die von jeder Person erfüllbar sind.

In § 50 Absatz 2 der Musterbauordnung (Fassung November 2002, zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 27.09.2019) werden Beispiele für öffentlich zugängliche Gebäude genannt, die einen Anhaltspunkt für die Abgrenzung geben können. (...)

Eine öffentliche Zugänglichkeit dürfte nicht gegeben sein, wenn ein Raum oder auch ein Außenbereich klar gegenüber nicht-betriebszugehörigen Personen abgegrenzt ist und nur Betriebszugehörige zu dem betreffenden Bereich rechtmäßigen Zutritt haben. Wenn an einem grundsätzlich unzugänglichen Automaten dennoch vereinzelt Personen versorgt werden - etwa bei Besprechungen mit Teilnehmenden von außerhalb oder ähnlichen, ausdrücklich auf das Betriebsgelände eingeladenen Personen – steht das einer Unzugänglichkeit für die Öffentlichkeit nicht entgegen. Ob die betreffenden Automaten in einem Gebäude oder im Freien stehen, ist dabei aus unserer Sicht nicht relevant. 

Die von Ihnen genannten Beispiele des Flurs eines Polizeipräsidiums oder das Rollfeld eines Flughafens dürften vor diesem Hintergrund als nicht-öffentlich zugängliche Bereiche gelten. Ebenso die ausdrücklichen und als solche gekennzeichneten Personalbereiche von Krankenhäusern, Verwaltungsgebäuden, Schulen oder Heimen. 

Bei einem Automaten, der auf den Etagen oder Stationen von Krankenhäusern und Pflegeheimen aufgestellt ist, kommt es darauf an, welchen Zugang die Öffentlichkeit zu den entsprechenden Teilen des Betriebs hat.  Wenn ohne eine Kontrolle des Einlasses potenziell jedermann das Gebäude betreten und Zugang zu den aufgestellten Automaten erlangen kann, liegt ein Zugang für die Öffentlichkeit vor.

Ein Automat also, der auf den Etagen oder Stationen von Krankenhäusern und Pflegeheimen steht und auch für die dort ein- und ausgehenden Besucher zugänglich ist, dürfte aus unserer Sicht nicht durch die Ausnahme nach § 33 Absatz 1 Satz 3 VerpackG privilegiert sein. Hier handelt es sich gerade nicht um einen Automaten, der für die Öffentlichkeit unzugänglich ist. Ob sich gleichzeitig auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an diesem Automaten versorgen, ist dabei unerheblich. Auch ob durch diesen Automaten Funktionen der Kantinenversorgung übernommen werden, spielt keine Rolle.

Schülerinnen und Schüler an einer Schule stellen dagegen keine Öffentlichkeit dar, sondern können hier mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gleichgesetzt werden. Sie besitzen ebenfalls eine Zugangsberechtigung zu einem ansonsten nicht für die Öffentlichkeit freigegebenen Bereich.”


Nachhaltige Lösungen bevorzugen

Wir weisen darauf hin, dass die Ausnahmeregelungen, die wir für Automaten erzielen konnten, unserer Branche Zeit verschafft haben, um an nachhaltigen Lösungen zu arbeiten und diese nach und nach umzusetzen. Auch in Fällen, in denen es aus der gesetzlichen Perspektive vielleicht möglich wäre, auf ein Mehrweg-Angebot zu verzichten, ist eine Wahlmöglichkeit für den Kunden ein erkennbares Potenzial zur weiteren positiven Imagepflege der Branche. Dieser Weg sollte an allen Automaten – an denen keine Arbeitssicherheits- oder Hygienevorschriften dagegen sprechen – proaktiv vom Dienstleister angeboten werden.


Fragen & Antworten

zur Umsetzung der Mehrwegangebotspflicht nach §§ 33, 34 Verpackungsgesetz (neu)

https://bit.ly/3FK0zsU

Ein Beitrag des BDV - Bundesverband der Deutschen Vending-Automatenwirtschaft e.V.