Ab dem 27. September 2026 gelten neue EU-Regeln für umweltbezogene Aussagen. Sie betreffen jeden, der gegenüber Verbraucher*innen mit Begriffen wie „nachhaltig“, „umweltfreundlich“ oder „grün“ wirbt. Für Gastronomiebetriebe bedeutet das: Wer solche Aussagen macht, muss sie künftig konkret belegen können, und zwar direkt dort, wo sie stehen.
Die Empowering Consumers for the Green Transition Directive (EmpCo, EU 2024/825) ist eine EU-Richtlinie, die Greenwashing beenden soll. Als Teil des europäischen Green Deal trat sie im März 2024 in Kraft und ist in Deutschland seit dem 19. Februar 2026 im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verankert. Verbindlich für alle Unternehmen wird sie ab dem 27. September 2026 – ohne Übergangsfrist.
Der Hintergrund:
Studien der EU-Kommission haben ergeben, dass mehr als die Hälfte aller Umweltaussagen im europäischen Handel vage, irreführend oder nicht nachprüfbar sind. Begriffe wie „nachhaltig“, „umweltfreundlich“ oder „grün“ werden so inflationär verwendet, dass sie kaum noch aussagekräftig sind. Die EmpCo setzt hier an: Wer eine Umweltaussage macht, muss sie belegen: konkret, direkt und auf demselben Medium, auf dem die zugehörige Aussage steht. Verstöße können durch Mitbewerber oder Verbraucherschutzorganisationen abgemahnt werden.
Das Ziel ist letztlich fairer Wettbewerb:
Wer wirklich in Nachhaltigkeit investiert, soll das klar kommunizieren dürfen, ohne sich gegen Mitbewerber behaupten zu müssen, die mit ungeprüften Versprechen werben.
Nicht jeder Begriff ist verboten. Vor der Verwendung eines Begriffs steht die Frage, ob eine Aussage konkret, belegbar und nicht irreführend ist. Das Ampelprinzip hilft bei der Einordnung:
Faktische Aussagen zu Material, Funktion, Zertifikat oder Herkunft beschreiben konkret, ohne zu bewerten. Deshalb fallen sie nicht unter die EmpCo-Einschränkungen. Beispiele:
✓ „aus Bagasse“
✓ „FSC®-zertifiziert“
✓ „industriell kompostierbar gem. EN 13432“
✓ „OK Compost HOME (TÜV Austria)“
✓ „aus recyceltem Karton, 320 g/m²“
✓ „PLA-Beschichtung (pflanzenbasiert)“
✓ „hergestellt in Deutschland“
Diese Begriffe sind nicht grundsätzlich verboten, aber sie brauchen eine direkte Einordnung auf demselben Medium, auf dem die Aussage steht. Ein Sternchen, ein Fußnotenhinweis oder ein QR-Code, der auf eine separate Seite verweist, reicht nicht mehr aus. Die Erläuterung muss dort stehen, wo der Begriff steht.
⚠ „biobasiert“ → Nicht ausreichend: „biobasierte Verpackung“. Besser: „Verpackung aus 80 % Zuckerrohr (biobasiert)“
⚠ „recycelbar“ → Nicht ausreichend: „recycelbare Verpackung“. Besser: „recycelbar über die Papiertonne“ oder „recycelbar im Wertstoffkreislauf – bitte in die Gelbe Tonne“
⚠ „kompostierbar“ → Nicht ausreichend: „kompostierbare Box“. Besser: „industriell kompostierbar gemäß EN 13432“ oder „heimkompostierbar gemäß OK Compost HOME (TÜV Austria)“
⚠ „nachhaltig“ → Nicht ausreichend: „nachhaltige Verpackung“ oder „wir wirtschaften
nachhaltig“. Besser: konkrete Aussage, die sich belegen lässt wie z. B. „Verpackung aus FSC®-zertifiziertem Karton“ oder „Besteck aus zertifiziertem Holz, hergestellt in Deutschland“
Pauschale Umweltclaims ohne unmittelbaren Nachweis sind ab dem 27. September 2026 unzulässig. Das gilt unabhängig davon, ob sie auf Speisekarten, Verpackungen, Websites oder Social Media stehen.
✗ „nachhaltige Küche“
✗ „umweltfreundliche Verpackungen“
✗ „grünes Restaurant“
✗ „klimaneutral geliefert“
✗ „eco-friendly“
✗ „wir kochen nachhaltig“
✗ „umweltbewusster Genuss“
✗ „klimafreundliches Take-away“
✗ „biologisch abbaubar“ (ohne Normangabe)
✗ „wir denken grün“
Diese Begriffe sind nicht verboten, weil sie falsch sind, sondern weil sie allein nicht ausreichen. Wer sie trotzdem verwendet, riskiert Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbraucherschutzorganisationen.
Die EmpCo-Richtlinie richtet sich nicht nur an Hersteller und Händler, sie gilt für jeden, der gegenüber Verbraucher*innen umweltbezogene Aussagen macht. Für Gastronomiebetriebe bedeutet das: Wer auf der Speisekarte, im Schaufenster oder in den sozialen Medien mit Umweltargumenten wirbt, ist ab dem 27. September 2026 in der Pflicht, diese Aussagen konkret zu belegen; also direkt dort, wo sie stehen.
Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen großen Cateringbetrieb oder ein kleines Café handelt. Auch wer Aussagen von Lieferanten übernimmt und an Gäste weitergibt, trägt die Verantwortung dafür, dass diese korrekt und belegbar sind.
Die EmpCo-Richtlinie bedeutet nicht, dass Gastronomiebetriebe künftig nicht mehr über Nachhaltigkeit sprechen dürfen. Sie verlangt jedoch, dass umweltbezogene Aussagen nachvollziehbar, konkret und belegbar sind. Deshalb lohnt es sich, bestehende Kommunikationsmittel bereits jetzt zu überprüfen.
Besonderes Augenmerk sollten Betriebe auf Speisekarten, Flyer, Websites, Social-Media-Kanäle und Verpackungen legen. Begriffe wie „nachhaltig“, „grün“, „umweltfreundlich“, „ökologisch“ oder „klimafreundlich“ sollten hinterfragt werden:
Wird der konkrete Umweltvorteil ausreichend erklärt?
Ist die Aussage belegbar?
Und erfolgt die Erläuterung direkt dort, wo die Aussage getroffen wird?
Statt pauschaler Umweltversprechen empfiehlt es sich, konkrete Fakten zu kommunizieren. Aussagen zu Materialien, Herkunft, Zertifizierungen oder normierten Produkteigenschaften schaffen Transparenz und helfen Gästen, die Angaben besser einzuordnen.
Wer seine Kommunikation frühzeitig überprüft und anpasst, schafft nicht nur mehr Rechtssicherheit, sondern stärkt auch das Vertrauen seiner Gäste durch eine glaubwürdige und nachvollziehbare Nachhaltigkeitskommunikation.
Speisekarte & Aushang
❌ Hinweise auf „regionale“ oder „ökologische“ Zutaten ohne konkreten Herkunftsbeleg
❌ Bezeichnungen wie „nachhaltige Küche“ oder „umweltbewusstes Kochen“ ohne belegbare Grundlage
Verpackung & To-go
❌ „Biologisch abbaubar“ ohne Angabe einer anerkannten Norm (z. B. EN 13432)
❌ „Nachhaltige Verpackung“ oder „umweltfreundlicher Becher“ ohne Materialangabe
Social Media & Newsletter
❌ Pauschale Öko-Versprechen in Posts oder Stories ohne direkte Erläuterung im selben Beitrag
❌ Newsletter-Betreffzeilen wie „Unser nachhaltiges Wochenmenü“ ohne inhaltlichen Beleg im Text
Wichtig: Ein QR-Code oder ein Link, der zu weiteren Informationen führt, ersetzt keine direkte Erläuterung. Die Einordnung muss dort stehen, wo der Claim steht, nicht irgendwo anders.
Zertifikate und Siegel können eine wichtige Orientierung bieten, vorausgesetzt, sie werden korrekt verwendet und die zugrunde liegenden Anforderungen werden tatsächlich erfüllt. Die EmpCo verbietet nicht die Nutzung anerkannter Zertifizierungen, stellt aber höhere Anforderungen an deren Darstellung. Für Gastronomiebetriebe können beispielsweise folgende Kennzeichnungen relevant sein:
FSC® weist darauf hin, dass Papier- oder Kartonprodukte aus verantwortungsvoll bewirtschafteten Wäldern stammen.
EN 13432 bestätigt die industrielle Kompostierbarkeit eines Produkts nach einer anerkannten europäischen Norm.
OK Compost HOME kennzeichnet Produkte, die unter definierten Bedingungen im Heimkompost kompostierbar sind.
Bio-Zertifizierungen können relevant sein, wenn zertifizierte Zutaten oder Produkte eingesetzt werden.
Wichtig ist dabei: Ein Zertifikat darf nur verwendet werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Zudem sollte klar erkennbar sein, ob sich die Zertifizierung auf ein Produkt, eine Verpackung oder den gesamten Betrieb bezieht.
Logos & Siegel
❌ Siegel oder Logos von Lieferanten oder Herstellern übernehmen, ohne selbst Träger der Zertifizierung zu sein
❌ Eigene „Nachhaltigkeits-Icons“ oder selbst gestaltete Öko-Symbole ohne hinterlegte Zertifizierung verwenden
❌ Gütesiegel abbilden, deren Anforderungen nicht mehr erfüllt oder deren Lizenz abgelaufen ist
Wichtig: Auch Logos, Symbole und Zertifizierungen können als Umweltclaim verstanden werden. Deshalb sollten Gastronomiebetriebe genau prüfen, welche Siegel sie in ihrer Kommunikation verwenden und worauf sich diese beziehen.
Achtung bei Logos und Siegeln
Wer FSC®-zertifizierte Verpackungen einsetzt, darf das kommunizieren: „Verpackung aus FSC®-zertifiziertem Karton.“ Die Verwendung des FSC®-Logos selbst setzt jedoch eine eigene Lizenz voraus, die beim FSC® beantragt werden muss.
Grundsätzlich gilt: Es muss klar erkennbar sein, ob sich ein Siegel auf ein einzelnes Produkt, einen Lieferanten oder den gesamten Betrieb bezieht. Wer ein Siegel seines Verpackungslieferanten übernimmt und so darstellt, als wäre es das eigene, riskiert eine Abmahnung.
Wichtig: Auch grafische Elemente können als Umweltclaim verstanden werden, wenn sie Verbraucher*innen einen besonderen Umweltvorteil suggerieren.
Ja. Die Anforderungen der EmpCo gelten unabhängig davon, ob eine Aussage auf einer Verpackung, einer Website oder in sozialen Netzwerken veröffentlicht wird.
Besondere Vorsicht ist bei kurzen Aussagen wie „nachhaltig“, „grün“ oder „umweltfreundlich“ geboten. Auch in Social-Media-Beiträgen müssen Umweltclaims ausreichend erläutert werden. Ein Link in der Bio oder ein Verweis auf eine externe Website ersetzt nach aktuellem Verständnis keine unmittelbare Einordnung der Aussage.
Beispiel:
„Unsere neuen To-go-Becher sind nachhaltig.“
„Unsere To-go-Becher bestehen aus FSC®-zertifiziertem Kraftpapier und sind für Heißgetränke geeignet.“
Wichtig: Wer Nachhaltigkeitsaspekte kommunizieren möchte, sollte deshalb auch in sozialen Medien möglichst konkrete Informationen zu Materialien, Zertifizierungen oder Produkteigenschaften nennen.
Newsletter
Speisekarte
Betreff: „Unser nachhaltiges Wochenmenü“
Betreff: „Wochenmenü mit regionalen Zutaten aus dem Umkreis von 50 km“
„Wir setzen auf nachhaltige Verpackungen.“
„Unsere To-go-Verpackungen bestehen aus FSC®-zertifiziertem Karton.“
Website
Social Media
„Umweltfreundlicher Lieferservice“
„Wir liefern innerhalb des Stadtgebiets mit E-Lastenrädern.“
„Unsere neue Verpackung ist grün.“
„Unsere neue Menübox besteht aus Bagasse und ist gemäß EN 13432 industriell kompostierbar.“
Schaufenster
„Nachhaltig genießen“
„Mehrwegbecher im Pfandsystem erhältlich“
Ja, aber nicht mehr pauschal. Umweltbezogene Aussagen müssen konkret, nachvollziehbar und belegbar sein. Allgemeine Begriffe wie „nachhaltig“, „grün“ oder „umweltfreundlich“ ohne weitere Erläuterung sind künftig problematisch.
Zusätzliche Informationen können über QR-Codes bereitgestellt werden. Die wesentlichen Informationen zur Einordnung einer Umweltaussage müssen jedoch nach aktuellem Verständnis auf dem gleichen Medium stehen, wo die Aussage getroffen wird.
Ja. Die Vorgaben gelten unabhängig vom Medium. Auch Beiträge auf Instagram, Facebook oder LinkedIn müssen umweltbezogene Aussagen ausreichend erläutern.
Ja, sofern die Zertifizierung tatsächlich vorliegt und korrekt dargestellt wird. Nicht zulässig sind selbst erfundene Nachhaltigkeitssiegel oder irreführende Darstellungen von Zertifizierungen.
Nein. Die Vorgaben gelten für alle Unternehmen, die gegenüber Verbraucher*innen umweltbezogene Aussagen treffen, das gilt also auch für Gastronomiebetriebe.
Wir arbeiten aktiv daran, Produktinformationen, Kennzeichnungen und Kommunikationsmaßnahmen an die neuen Anforderungen anzupassen. Ziel ist eine transparente und nachvollziehbare Kommunikation gegenüber unseren Kund*innen.
Verstöße gegen die neuen Vorgaben können wettbewerbsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, beispielsweise Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbraucherschutzorganisationen. Bei einem Verstoß innerhalb der EU drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro oder bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes bei Unternehmen mit mehr als 1,25 Mio. Euro Umsatz.
Das bedeutet: Es gibt keinen Welpenschutz für Lagerbestände. Ab dem 27. September 2026 gelten die neuen Regeln ohne Ausnahme. Bereits produzierte Verpackungen oder Materialien mit unzulässigen Claims (wie „umweltfreundlich“) dürfen ab diesem Stichtag nicht mehr ausgegeben werden, selbst wenn das Lager noch voll ist. Betriebe sollten ihre Bestände daher rechtzeitig prüfen.
Ja, absolut. Jedes gedruckte Material – ob Speisekarte, Flyer, Tischaufsteller oder die individuell bedruckte Take-away-Box – fällt unter die Richtlinie. Da es keine Aufbrauchsfrist gibt, müssen unzulässige Pauschalaussagen bis zum Stichtag komplett aus dem Gästebereich verschwinden und gegebenenfalls neu gestaltet werden.
Da die rechtlichen Details komplex sind, bietet die Stiftung Allianz für Entwicklung und Klima eine hervorragende, behördlich anerkannte Orientierungshilfe. Auf deren Website finden Unternehmen kostenlose Praxis-Leitfäden und Infosheets für eine glaubwürdige und rechtssichere Nachhaltigkeitskommunikation.
Die neuen Anforderungen zeigen, wie wichtig konkrete und nachvollziehbare Produktinformationen werden. Statt pauschaler Umweltversprechen gewinnen künftig faktenbasierte Angaben zu Material, Zertifizierungen und Produkteigenschaften an Bedeutung.
Wir überprüfen fortlaufend Produktinformationen, Kennzeichnungen und Kommunikationsmaterialien und arbeiten daran, unseren Kund*innen verlässliche, EmpCo-konforme Produktangaben bereitzustellen.
Sie haben Fragen oder stehen selbst vor denselben Herausforderungen?
Das Thema EmpCo bewegt gerade viele Unternehmen in der Gastronomie. Wir tauschen uns gerne aus: über das, was bei Ihnen bereits funktioniert, und wo noch Handlungsbedarf besteht.
📞 +49 421 / 246 8787 0
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🌐 biologischverpacken.de
Hinweis
Die in diesem Beitrag enthaltenen Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und stellen keine Rechtsberatung dar. Die EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) sowie deren Umsetzung in nationales Recht befinden sich teilweise noch in der praktischen Auslegung. Einzelne Anforderungen können durch zukünftige Rechtsprechung, behördliche Bewertungen oder weitere Leitlinien konkretisiert werden.
Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Aktualität oder rechtliche Verbindlichkeit der dargestellten Inhalte. Unternehmen sollten die individuellen Anforderungen ihres Geschäftsmodells prüfen und bei rechtlichen Fragestellungen gegebenenfalls fachkundigen juristischen Rat einholen.
Ein Beitrag von Greenbox GmbH & Co. KG
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